GTC


1. Geltung der Geschäftsbedingungen


Lieferungen, Leistungen und Angebote von Herrn Felix König – Agentur 54° – (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch bei nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung - auch ohne ausdrückliche Einbeziehung - auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  

Die Website enthält einen Online-Marktplatz zum Herunterladen von Werken sowie die Erstellung von Werken in Auftrag zu geben. Des Weiteren ist die Website allgemein in zwei Abschnitte gegliedert: einen öffentlichen und einen privaten Abschnitt. Der öffentliche Abschnitt bietet allen Besuchern u. a. allgemeine Informationen über die Website und die Möglichkeit, Werke auf der Website zu suchen. Der private Abschnitt ist Mitgliedern vorbehalten. Der private Abschnitt bietet Mitgliedern (zusätzlich zu den im öffentlichen Abschnitt verfügbaren Dienstleistungen) die Möglichkeit, diese herunterzuladen.


2. Einleitung

Dem Auftraggeber wird von der Agentur grundsätzlich weder eine ausschließliche, noch eine übertragbare Lizenz zur Nutzung der gelieferten oder elektronisch übermittelten Bilder gewährt. Dieser ist nur berechtigt, die Bilder entsprechend der vorliegenden Bedingungen zu nutzen und erhält außer den hiermit oder im Einzelfall ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechten keine weiteren Rechte.

Alle Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Geliefertes bzw. elektronisch übermitteltes Bildmaterial bleibt stets Eigentum von der Agentur und/oder deren Lizenzgebern und wird ausschließlich zum Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts zur Verfügung gestellt.



3. Nutzungsrechte (Lizenzen)

Die Agentur ist Urheberin jeglichen ihrerseits für den Auftraggeber erstellten Inhalts. Die Urheberstellung ist nicht übertragbar und der Auftraggeber erwirbt lediglich Nutzungsrechte an den für ihn erstellten Werken im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder dieser AGB.


Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüberhinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.


Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Bei Fristüberschreitungen behält die Agentur sich rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den Auftraggeber resultieren, insbesondere, wenn er Werke der Agentur im Zeitraum des Zahlungsverzuges publiziert.


Besteht keine besondere Vereinbarung, wird ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen privaten Verwendung durch den Auftraggeber übertragen. Die Agentur wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.


Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur und ist ohne diese rechtswidrig.


Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Schriftform.


Bei Verwendung ihres Werkes hat die Agentur den Anspruch, als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten bleiben und dürfen nach Erwerb einer Nutzungslizenz nicht verändert werden.


Die Agentur ist berechtigt, alle von ihr erstellten Aufnahmen uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.



3.1 Allgemeine Bestimmungen                                                                                   


Die Lizenzierung erfolgt durch Annahme dieser Bedingungen und Zahlung der in Rechnung gestellten Honorare. Die natürliche oder juristische Person, deren Name und Adresse bei der Bestellung angegeben wird, erhält nach Vorliegen der obigen Voraussetzungen das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Bilder, die den unten aufgeführten Einschränkungen unterliegt. Ohne gültige Lizenz ist es nicht gestattet, Material, Informationen oder andere Inhalte dieser Website zu nutzen.


Der Auftraggeber hat bei der Bestellung, spätestens jedoch vor der tatsächlichen Nutzung der Bilder, Art, Umfang und Sprachraum der beabsichtigten Nutzung sowie im Fall der Lizenzierung von lizenzpflichtigen Bildern (RM) den Namen des Endnutzers anzugeben. Entsprechend den Angaben des Auftraggebers erklärt die Agentur das Einverständnis zur Nutzung des gelieferten Bildmaterials. Entsprechen die Angaben des Auftraggebers nicht der tatsächlichen Nutzungsart oder stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit den Angaben überein, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt. Die Agentur ist in diesem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.


Grundsätzlich wird nur das Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht am jeweiligen Bild übertragen. Die Freigabe oder Zustimmung zur Nutzung abgebildeter Personen, Namen, Waren- oder Markenzeichen, Gebäuden, Dekorationen und künstlerischen Gestaltungen wird davon nicht umfasst. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Bildern im werblichen Zusammenhang. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die in diesem Zusammenhang für die geplante Nutzung erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen bei den jeweils Berechtigten einzuholen. Die Veröffentlichung von Abbildungen bekannter Persönlichkeiten kann grundsätzlich nur mit deren Namen und nur redaktionell erfolgen.


Der Agentur bleibt die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vorbehalten. Klauseln, nach denen mit der Annahme eines Lizenzhonorars die Wahrnehmung weiterer Rechte ausgeschlossen sein sollte, werden nicht anerkannt.


Unter Hinweis auf § 13 UrhG ist grundsätzlich bei jeder Verwendung ein Agentur- und Urhebervermerk anzubringen, der keinen Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Bild entstehen lässt. Sammelbildnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen lässt. Der Auftraggeber hat die Agentur von aus der Unterlassung eines hinreichenden Urhebervermerks resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche Sondervereinbarung getroffen wurde.


Von jeder Veröffentlichung im Druck sind der Agentur entspr. § 25 VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zuzuschicken.



3.2 Allgemeine Verfügungsbeschränkungen


Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet; er trägt auch die Verantwortung für die Betextung. Für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und Text übernimmt die Agentur keine Haftung. Im Fall der Verletzung solcher Rechte ist allein der Verwender etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig und auch verpflichtet, die Agentur von derartigen Ansprüchen freizustellen.


Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Bildmaterials durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig.


Die Weitergabe des Bildmaterials oder die Weitergabe von Nachdruckrechten an Dritte ist nicht gestattet. Ebenso sind Vervielfältigungen, Reproduktionen und Vergrößerungen für Archivzwecke des Bestellers sowie die Weitergabe derselben an Dritte nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von der Agentur.

Insbesondere ist dem Auftraggeber vorbehaltlich einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von der Agentur nicht gestattet:

  • die ihm eingeräumten Rechte an Dritte zu lizenzieren, zu übertragen und/oder weiterzuverkaufen sowie Bilder in eine elektronische Vorlage („Template”) einzubinden, die zur Nutzung durch Dritte in elektronischen Medien oder Drucksachen bestimmt ist, beispielsweise Designvorlagen für Internetseiten, Präsentationsvorlagen, elektronische Grußkarten oder Visitenkarten;

  • Bilder in ein Logo, eine Bildmarke oder ein sonstiges Warenzeichen einzubinden;

  • Bilder in einem herunterladbaren Format zu vertreiben oder zugänglich zu machen sowie den Vertrieb über Mobiltelefone zu ermöglichen;

  • Bilder in einer CD-Bibliothek, Speichermedien, Netzwerkkonfigurationen, oder ähnlichen Anordnungen gemeinsam zu nutzen, sofern mehr als zehn (10) Personen, auch zu unterschiedlichen Zeiten, hierauf Zugriff haben;

  • - etwaige unter Verwendung des Bildes/der Bilder hergestellten Produkte in einer Form zu verkaufen, lizenzieren oder zu vertreiben, die Endkunden des Auftraggebers den Zugriff auf oder die Auswahl von Bildern als einzelne Dateien ermöglicht.

Jegliche lizenzierte Bilder, insbesondere mit abgebildeten Personen, dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die pornographisch, diffamierend, verleumderisch oder anderweitig gesetzwidrig ist oder als solches gedeutet werden können.



3.3. Kündigung und Widerruf von Nutzungsrechten

Eingeräumte Lizenzen können von der Agentur fristlos gekündigt werden, sofern der Auftraggeber gegen die vorliegenden Bestimmungen verstößt oder Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt. In diesem Fall hat der Auftraggeber unverzüglich die Verwendung der Bilder einzustellen, ihm vorliegende Originale sowie Kopien an die Agentur zurückzusenden und alle elektronischen Vervielfältigungsstücke zu löschen bzw. zu vernichten.



4. Vergütung

Jede Nutzung des Bildmaterials von der Agentur ist honorarpflichtig. Für das Herunterladen des Bildmaterials gilt das vereinbarte Honorar (Stunden-, Tages-, Pauschalsatz). Die Honorarsätze sind vor der Verwendung zu vereinbaren und richten sich nach Art und Umfang der Nutzung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der Nutzung zu erteilen. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dies gilt auch bei Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, nachgestellte Fotos, bei Verwendung für Layoutzwecke und Kundenpräsentationen sowie bei Verwendung von Bilddetails, die mittels Montagen, Fotocomposing, elektronischen Bildträgern oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bildes werden.


Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.


Sämtliche vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütungen sind Nettobeträge zzgl. der MwSt. in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern die Agentur nicht gemäß § 19 UStG von der Erhebung der Mehrwertsteuer befreit ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach dem Herunterladen des Bildmaterials Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.


Für Fotomodell-, Luft-, Unterwasser-. Expeditionsaufnahmen und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten entstandene Fotos wird grundsätzlich ein Aufschlag zum Grundhonorar des jeweiligen Verwendungszwecks berechnet.


Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen mindestens einen Aufschlag von 100 Prozent des jeweiligen Grundhonorars.


Sobald der Auftraggeber mitgeteilt hat, dass er das gelieferte Bildmaterial ganz oder teilweise nutzen will, ist die Agentur berechtigt, die Vergabe von Nutzungsrechten in Rechnung zu stellen, auch wenn die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung noch nicht erfolgt ist. Falls die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung danach nicht erfolgt, kann ein bereits bezahltes Honorar nicht zurückerstattet werden. Die Erstattung von Kosten liegt allein im Ermessen der Geschäftsleitung.


Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Agentur liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist die Agentur berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:


– Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 60 Arbeitstage vor Auftragsbeginn = 50 % der vereinbarten Gesamtsumme


– Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 30 Arbeitstage vor Auftragsbeginn = 75 % der vereinbarten Gesamtsumme


– Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 14 Arbeitstage vor Auftragsbeginn = 100 % der vereinbarten Gesamtsumme


Geleistete Anzahlungen werden im Falle einer Stornierung nicht rückerstattet.


Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt hiervon unberührt.



5. Haftung des Auftraggebers


Im Fall der unberechtigten Verwendung, Entstellung oder Weitergabe des gelieferten oder elektronisch übermittelten Bildmaterials, der unberechtigten Einräumung von Rechten an Dritte sowie der unberechtigten Fertigung von Vervielfältigungsstücken, Reproduktionen und/oder Vergrößerungen für Archivzwecke des Auftraggebers sowie der Weitergabe derselben an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber unbeschadet der Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch die Agentur zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe des Fünffachen des üblichen Nutzungshonorars. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


Unterbleibt der Urheber- und/oder Agenturvermerk ohne ausdrückliche Zustimmung von der Agentur, so wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des jeweiligen Nutzungshonorars zzgl. evtl. Verwaltungskosten fällig.


Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur und deren Lizenzgeber gegenüber allen Forderungen, Ansprüchen, Kosten und Ausgaben von Dritten, einschließlich erforderlicher Anwalts- oder Gerichtskosten, schadlos zu halten, die aus der Missachtung der Bestimmungen dieses Vertrages durch den Auftraggeber, der abredewidrigen Nutzung oder Veränderung von Bildern oder der abredewidrigen Verbindung bzw. Kombination von Bildern mit anderem Material resultieren.



6. Gewährleistung


Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte oder elektronisch übermittelte Bildmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen. Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Bildmaterials beim Auftraggeber und auf Anforderung von der Agentur binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung von der Agentur für eventuell bereits entstandene oder entstehende Schäden.


Weder die Agentur noch deren Lizenzgeber oder Vertragshändler haften gegenüber dem Auftraggeber, dessen Kunden oder sonstigen Dritten für etwaige allgemeine, besondere, direkte, indirekte, Folge-, Begleit- oder andere Schäden, die aufgrund eingeräumter Lizenzen, der jeweiligen Nutzung der Bilder oder aus anderen Gründen entstehen.



7. Erfüllungsort, Gerichtsstand


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Fotografen. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu belangen.